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U 2014 29

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Graubünden · 2014-10-21 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 forderten die Sozialen Dienste B._____ und A._____ auf, den nicht existenzsichernden Geschäftsbetrieb per 31. März 2014 zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu liquidieren und jeweils am Ende eines Unterstützungsmonats intensive Stellensuchbemühungen zu belegen. Es wurde eine Kürzung der Sozial- hilfe in Aussicht gestellt, falls pro Monat weniger als fünf Bewerbungen pro Person nachgewiesen werden sollten. Das gegen diese Verfügung eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 27. Ja- nuar 2014 abgewiesen. Am 27. Dezember 2013 erhoben A._____ und B._____ Beschwerde an die Gemeinde X._____. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 und die Verlängerung der Sozialhilfe um drei Monate. Mit Entscheid vom 4. März 2014 wies die Gemeinde diese Beschwerde ab. Auf den Antrag, den Leistungsumfang der Verfügung vom 5. April 2013 um drei Monate zu verlängern, trat er nicht ein.

E. 4 Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 kürzten die Sozialen Dienste die mo- natliche wirtschaftliche Hilfe um Fr. 211.00 (10 % des Grundbedarfes). Zur Begründung wurde ausgeführt, A._____ habe im Dezember 2013 nur zwei Stellenbewerbungen eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungs- verpflichtung nicht nachgekommen. Gegen diese Verfügung erhoben B._____ und A._____ am 5. Februar 2014 Beschwerde an die Gemeinde X._____. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machten hauptsächlich geltend, die angefochtene Verfü- gung stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Entscheid vom 4. März 2014 wies die Gemeinde die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

- 4 -

E. 5 Gegen diesen Entscheid, sowie gegen den Entscheid der Gemeinde be- treffend die Verfügung vom 4. Dezember 2013 erhoben B._____ und A._____ am 10. April 2014 in zwei separaten Eingaben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen vom 4. Dezember 2013 und vom 27. Januar

2014. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Verfü- gung vom 4. Dezember 2013 sei ihnen nur als Kopie und nicht im Original zugestellt worden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Vor dem Erlass der Verfügung habe zwar eine Besprechung stattgefunden. Dabei hätten sie aber keine Möglichkeit gehabt, sich ein- zubringen. Im Hinblick auf die Verfügung vom 27. Januar 2014 machten sie geltend, diese stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche noch nicht rechtskräftig gewesen sei.

E. 6 Die Gemeinde X._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 die Abweisung der beiden Beschwerden. Sie verwies auf die Be- gründung der angefochtenen Entscheide und ergänzte, entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer stütze sich die Verfügung vom 27. Januar 2014 nicht auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, sondern auf den Leistungsentscheid vom 5. April 2013 und die gesetzlich statuierten Pflichten der Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger.

E. 7 In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Standpunk- te. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in den ange- fochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein- gegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerden sind die beiden Ent- scheide der Gemeinde X._____ vom 4. März 2014 bezüglich der Verfü- gungen der Sozialen Dienste vom 4. Dezember 2013 und vom 27. Januar

2014. Die zwei angefochtenen Entscheide stehen in einem engen Sach- zusammenhang und die Parteien sind in beiden Fällen identisch. Im In- teresse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung rechtfertigt es sich deshalb, über die beiden Beschwerden in einem Urteil zu befinden (Art. 6 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2. Beschwerdegegenstand ist einerseits die Frage, ob die Verfügung vom 4. Dezember 2013 in rechtsgenüglicher Weise zugestellt wurde. Sodann ist zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Schliesslich ist streitig, ob für die am 27. Januar 2014 ver- fügte Kürzung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe ab Februar 2014 ei- ne rechtsgenügliche Grundlage gegeben ist.

3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verfügung vom 4. Dezember 2013 sei ihnen nur in Kopie zugestellt worden. Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, das Original der Verfügung sei am 4. Dezember 2013 der Post übergeben worden. Allerdings vermag die Gemeinde kei- nen Nachweis dafür zu liefern, dass die Originalverfügung die Beschwer- deführer auch tatsächlich erreicht hat, weil diese nicht mit eingeschriebe- nem Brief zugestellt worden war. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 11. Dezember 2013, in welchem ausgeführt wird: „Es ist uns entgangen, Ihnen unsere Verfügung vom 4. Dezember 2013 per Einschreiben zuzustellen. Der Ordnung halber holen wir dies hiermit

- 6 - mit einer Kopie nach.“ Aufgrund der nachfolgenden Erwägung 3.b) kann diese Frage indessen offen gelassen werden. b) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Verfügung vom 4. Dezember 2013 sei ungültig, weil sie ihnen nur in Kopie zugestellt worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das VRG setzt für die Gültigkeit von Verfügungen von kommunalen und kantonalen Behörden keine Original- Unterschrift voraus. Nach der Lehre und der gerichtlichen Praxis hat ein Mangel bei der Eröffnung zudem nur dann die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, wenn er schwerwiegend ist. Dies ist etwa bei Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit der Fall (Art. 23 Abs. 1 VRG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 69 vom 22. November 2011 E.2c). Nichtig ist auch eine Verfügung, die überhaupt keine Angaben zur verfügenden Behörde beinhaltet und keine Unter- schrift trägt, wenn dies zur Folge hat, dass der Verfügungsadressat des- wegen Nachteile erleidet und die Verfügung nicht sachgerecht anfechten kann (VGU U 14 27 E.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Auflage, 2010, S. 217, Rz 972 ff). Vor diesem Hintergrund stellt die Eröffnung mittels Verfügungskopie statt mittels Original nur einen geringfügigen Eröffnungsmangel dar. Den Beschwerdeführern wurde in einem Begleitschreiben erklärt, weshalb die Verfügung in Kopie zugestellt wurde, die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ waren unschwer als verfügende Behörde zu erkennen und die Verfügungskopie enthielt die Unterschriften der „Leiterin Soziale Dienste“ und der „Sachbearbeiterin Sozialhilfe“. Die Beschwerdeführer machen sodann nicht geltend, dass ihnen durch die Eröffnung mittels Kopie statt mittels Original Nachteile erwachsen seien. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konn- ten die Beschwerdeführer die Verfügung innert Frist und sachgerecht bei der zuständigen Instanz anfechten.

- 7 - c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Eröffnung mittels Kopie die Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht wirksam macht.

4. a) Zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt wurden. Dieser Anspruch wird durch Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet. Er ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt wer- den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei prüfen kann. Die Heilung – an die bei schwerwiegenden Verlet- zungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind – soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Be- troffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst. Eine Behörde darf namentlich nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat erreichen, zu welchem sie bei korrektem Verhalten nicht ge- langen könnte (PVG 2008 Nr. 1 E.1). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (PVG 2011 Nr. 31 E.2a.aa). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbeson- dere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behör- den noch zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Ein-

- 8 - sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4; PVG 2008 Nr. 1 E.1a). Neben diesen sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen und kommunalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwen- dung. Für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 16 VRG gewährleistet, wonach die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat (PVG 2011 Nr. 31 E.2.b.aa). c) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten vor dem Erlass der streitigen Verfügungen schriftlich über deren Inhalt informiert werden müssen, so dass sie schriftlich hätten Stellung nehmen und Beweise ein- reichen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 16 VRG hält explizit fest, dass das rechtliche Gehör gewahrt ist, wenn den von einem Ent- scheid Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben wird. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein Anspruch auf ein schriftliches Vorbescheidverfahren ableiten. Ein Vorbe- scheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber weit über den konventions- beziehungsweise verfassungsrecht- lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E.2.8.2). Schliesslich enthalten die kantonalen Gesetze zur öffentlichen Sozialhilfe (BR 546) keine Vorschrift, welche die Behör- den verpflichten würde, vor dem Erlass einer Verfügung immer eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.

- 9 - d) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie hätten sich bei der Bespre- chung kurz vor dem Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht einbringen können, weil es für die Besprechung keine Traktandenliste ge- geben habe. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zentrales Thema der Si- tuationsbesprechung am 18. November 2013 war die Frage, ob die Er- tragslage des Unternehmens dessen Aufrechterhaltung rechtfertige oder ob die Beschwerdeführer den Betrieb zu liquidieren und eine unselbstän- dige Tätigkeit anzunehmen hätten. Damit hielt sich die Besprechung in dem Rahmen, der für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Vorgeschichte ohne Weiteres zu erwarten war. Die Beschwerdeführer wa- ren seit Juli 2012 öffentlich unterstützt worden. Im Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 waren sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine befristete Überbrückungshilfe handle, und dass sie verpflichtet seien, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die betriebliche Situation nicht verbessere. Im Leistungsentscheid vom 5. April 2013 waren die Beschwerdeführer sodann verpflichtet worden, alles in ihrer Möglichkeit Stehende zu unternehmen, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden und ihre Stellenbewerbungen zu belegen. Für den Fall, dass die Einnahmen die laufenden Betriebsausgaben nicht mehr decken würden, war die Auflösung des Geschäftsbetriebs angeordnet worden. Somit mussten die Beschwerdeführer darüber im Bilde sein, wel- che Fragen sich bei der Situationsbesprechung stellen würden, so dass das Fehlen einer Traktandenliste nicht zur Folge hatte, dass sie unvorbe- reitet mit unerwarteten Fragen konfrontiert gewesen wären. Durch das Fehlen einer Traktandenliste für die Situationsbesprechung am 18. No- vember 2013 wurden die Beschwerdeführer deshalb nicht in ihrem An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt.

- 10 - e) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Besprechung vom 18. No- vember 2013 hätte protokolliert werden müssen. Dies trifft nicht zu. We- der das VRG noch die bundesgerichtliche Praxis zum rechtlichen Gehör sehen eine allgemeine Protokollierungspflicht für das Verwaltungsverfah- ren vor. Ob ein Protokoll zu erstellen ist, hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der allgemeine Verfahrensgrundsatz ab, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dies kann in ei- nem Aktenvermerk, einem Protokoll oder in den Erwägungen des Ent- scheides erfolgen (BGE 130 II 473 E.4.2). Dabei sind für die Gewährleis- tung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E.2.8.3). Im vorliegenden Fall wurde in der Verfügung vom 4. Dezember 2013 festgehalten, dass die Beschwerdeführer anläss- lich der Situationsbesprechung vom 18. November 2013 Sozialhilfe bis Ende März 2014 im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt hätten. Sie hätten angegeben, dass sie die Firma nicht liquidieren wollten, da die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes die einzige Möglichkeit darstelle, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können. Mit dieser Wieder- gabe ihrer Argumentation wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. Es sind keine Nachteile ersichtlich, welche daraus resultieren würden, dass die wesentlichen Ergebnisse der Situationsbesprechung in der Verfügung und nicht in einem Besprechungsprotokoll festgehalten wurden. Von den Beschwerdeführern werden denn auch keine konkreten Nachteile geltend gemacht.

- 11 - f) Auch losgelöst von der Frage, ob eine Traktandenliste und ein Bespre- chungsprotokoll notwendig gewesen wären, erweist sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt, weil die Beschwerdeführer jederzeit über die wesentlichen Punkte informiert waren und immer wieder die Gelegen- heit hatten, ihre Sichtweise einzubringen. Wie bereits erwähnt, wurden sie bereits im Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass sie verpflichtet seien, eine unselbständige Tätigkeit anzu- nehmen, wenn sich die betriebliche Situation nicht verbessere. Über die Ziele und Modalitäten der Unterstützung wurden am 9. Juli 2012 und am

20. Dezember 2012 Vereinbarungen abgeschlossen, denen jeweils na- turgemäss eingehende Gespräche vorangegangen waren. Nachdem sich die Ertragslage des Betriebs nicht wesentlich verbessert hatte und die Beschwerdeführer das vereinbarte Ziel, dass der Geschäftsgewinn min- destens die Hälfte des Lebensunterhalts decken solle, nicht erreicht hat- ten, wurde die Ausrichtung der Sozialhilfe mit Leistungsentscheid vom 5. April 2013 mit der Auflage versehen, dass eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu suchen und die Stellenbewerbungen zu belegen seien. Für den Fall, dass diese Auflage nicht eingehalten würde, wurde eine Kür- zung der Sozialhilfe angedroht. Bei der Situationsbesprechung vom 18. November 2013 hatten die Beschwerdeführer sodann erneut die Möglich- keit, ihre Sichtweise darzulegen und ihr Verhalten zu rechtfertigen. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rer nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurden. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kürzung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe ab Februar 2014 durch die Verfügung vom 27. Ja- nuar 2014 stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerde- führer wurden nicht erst mit der Verfügung vom 4. Dezember 2013 dazu

- 12 - verpflichtet, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, sondern bereits zu- vor, nämlich mit dem Leistungsentscheid vom 5. April 2013. Darin war die zugesprochene Sozialhilfe an folgende Auflage gebunden: „Sie und ihre Ehefrau werden verpflichtet, alles in ihrer Möglichkeit Stehende zu unter- nehmen, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden. (…) Sie werden verpflichtet, ihre Stellenbewerbungen (Bewerbungs- und Absage- schreiben) gegenüber dem Regionalen Sozialdienst unaufgefordert je- weils am Ende des Monats zu belegen. (…) Bei Nichteinhalten dieser Auf- lage wird eine Kürzung der Sozialhilfe geprüft.“ Die gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung findet sich in Art. 4 des Kantonalen Unterstüt- zungsgesetzes (UG; BR 546.250), wonach unterstützte Personen den mit der Unterstützungsleistung verbunden Auflagen der Sozialbehörden Fol- ge zu leisten haben. Des Weiteren gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität. Dieser besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur dann ge- währt werden, wenn sich die bedürftigen Personen nicht selbst helfen können und Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig von Dritten geleistet wird. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe. Die betroffe- nen Personen sind verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigener Kraft abzuwenden. Insbesondere müssen sie ihre Arbeitskraft und vorhandenes Vermögen einsetzen (Art. 1 Abs. 1 UG; BGE 139 I 218 E.3.2; VGU U 08 90 E. 1c). Mit der Verfügung vom 4. De- zember 2013 wurde somit die Pflicht zur Stellensuche nicht begründet sondern nur konkretisiert, indem pro Monat und Person mindestens fünf Stellenbewerbungen verlangt wurden. Dass die Verfügung vom 4. De- zember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht somit der Gültig- keit der Verfügung vom 27. Januar 2014 nicht entgegen. Materiell erweist sich die Kürzung gestützt auf Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum UG (BR 546.270) als gerechtfertigt. Mit nur zwei Bewerbungen in einem Monat ist offensichtlich nicht „alles in Möglichkeit Stehende“ getan, um ei- ne Stelle zu finden.

- 13 - 6. Die von den Beschwerdeführern erhobenen, formellrechtliche Fragen betreffenden Rügen erweisen sich somit als unbegründet. In materieller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer die angefochtenen Entschei- de nicht. Es sind diesbezüglich auch keine Mängel ersichtlich. Die ange- fochtenen Entscheide erweisen sich deshalb als rechtmässig und die da- gegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von B._____ und A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 29

3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 21. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. B._____ und A._____ führen seit Mai 2011 als Selbständigerwerbende das Unternehmen C._____ in X._____. Am 27. Juni 2012 ersuchten sie die Gemeinde X._____ um öffentliche Unterstützung. Die Sozialen Diens- te der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) errechneten für den Vierpersonenhaushalt einen Fehlbetrag von Fr. 3'279.10 und spra- chen mit Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. Juli 2012 bis längstens 31. Dezember 2012 zu. In einer eben- falls vom 9. Juli 2012 datierenden Vereinbarung legten die Sozialen Dienste und A._____ unter anderem fest, dass nach drei Monaten eine steigende Tendenz der Ertragslage feststellbar sein und der Geschäfts- gewinn mindestens die Hälfte des Lebensunterhaltes decken müsse. Die- ses Ziel wurde nicht erreicht. Dennoch verlängerten die Sozialen Dienste die Unterstützung mit Vereinbarung vom 20. Dezember 2012 um 3 Mona- te bis am 31. März 2013, weil die Beurteilung der wirtschaftlichen Aus- sichten durch eine Treuhand AG vom 30. August 2012 recht positiv aus- gefallen und weil der Umsatz im Dezember 2012 vielversprechend gewe- sen war. 2. Mit Schreiben vom 27. März 2013 sprach sich der Regionale Sozialdienst X._____ für eine Verlängerung der wirtschaftlichen Hilfe aus. Das Ehe- paar A._____ und B._____ setze sich nach Kräften ein und es bestünden gute Chancen, dass der Umsatz wachse. Am 29. März 2013 beantragten B._____ und A._____ die Verlängerung der öffentlichen Unterstützung. Mit Leistungsentscheid vom 5. April 2013 sprachen die Sozialen Dienste Sozialhilfe bis am 31. März 2014 zu. Die Sozialhilfe wurde an Auflagen gebunden. Zum einen wurden A._____ und B._____ verpflichtet, innert drei Monaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden. Und zum anderen wurde die Auflösung des Geschäftsbetriebes angeordnet, falls die Einnahmen die laufenden Betriebsausgaben nicht mehr decken soll-

- 3 - ten. Am 18. November 2013 fand ein Gespräch zwischen B._____ und A._____ und den Sozialen Diensten zur Standortbestimmung statt. 3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 forderten die Sozialen Dienste B._____ und A._____ auf, den nicht existenzsichernden Geschäftsbetrieb per 31. März 2014 zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu liquidieren und jeweils am Ende eines Unterstützungsmonats intensive Stellensuchbemühungen zu belegen. Es wurde eine Kürzung der Sozial- hilfe in Aussicht gestellt, falls pro Monat weniger als fünf Bewerbungen pro Person nachgewiesen werden sollten. Das gegen diese Verfügung eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 27. Ja- nuar 2014 abgewiesen. Am 27. Dezember 2013 erhoben A._____ und B._____ Beschwerde an die Gemeinde X._____. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 und die Verlängerung der Sozialhilfe um drei Monate. Mit Entscheid vom 4. März 2014 wies die Gemeinde diese Beschwerde ab. Auf den Antrag, den Leistungsumfang der Verfügung vom 5. April 2013 um drei Monate zu verlängern, trat er nicht ein. 4. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 kürzten die Sozialen Dienste die mo- natliche wirtschaftliche Hilfe um Fr. 211.00 (10 % des Grundbedarfes). Zur Begründung wurde ausgeführt, A._____ habe im Dezember 2013 nur zwei Stellenbewerbungen eingereicht und sei damit seiner Mitwirkungs- verpflichtung nicht nachgekommen. Gegen diese Verfügung erhoben B._____ und A._____ am 5. Februar 2014 Beschwerde an die Gemeinde X._____. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machten hauptsächlich geltend, die angefochtene Verfü- gung stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Entscheid vom 4. März 2014 wies die Gemeinde die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

- 4 - 5. Gegen diesen Entscheid, sowie gegen den Entscheid der Gemeinde be- treffend die Verfügung vom 4. Dezember 2013 erhoben B._____ und A._____ am 10. April 2014 in zwei separaten Eingaben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen vom 4. Dezember 2013 und vom 27. Januar

2014. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Verfü- gung vom 4. Dezember 2013 sei ihnen nur als Kopie und nicht im Original zugestellt worden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Vor dem Erlass der Verfügung habe zwar eine Besprechung stattgefunden. Dabei hätten sie aber keine Möglichkeit gehabt, sich ein- zubringen. Im Hinblick auf die Verfügung vom 27. Januar 2014 machten sie geltend, diese stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche noch nicht rechtskräftig gewesen sei. 6. Die Gemeinde X._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 die Abweisung der beiden Beschwerden. Sie verwies auf die Be- gründung der angefochtenen Entscheide und ergänzte, entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer stütze sich die Verfügung vom 27. Januar 2014 nicht auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, sondern auf den Leistungsentscheid vom 5. April 2013 und die gesetzlich statuierten Pflichten der Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Standpunk- te. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in den ange- fochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein- gegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerden sind die beiden Ent- scheide der Gemeinde X._____ vom 4. März 2014 bezüglich der Verfü- gungen der Sozialen Dienste vom 4. Dezember 2013 und vom 27. Januar

2014. Die zwei angefochtenen Entscheide stehen in einem engen Sach- zusammenhang und die Parteien sind in beiden Fällen identisch. Im In- teresse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung rechtfertigt es sich deshalb, über die beiden Beschwerden in einem Urteil zu befinden (Art. 6 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 2. Beschwerdegegenstand ist einerseits die Frage, ob die Verfügung vom 4. Dezember 2013 in rechtsgenüglicher Weise zugestellt wurde. Sodann ist zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Schliesslich ist streitig, ob für die am 27. Januar 2014 ver- fügte Kürzung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe ab Februar 2014 ei- ne rechtsgenügliche Grundlage gegeben ist.

3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verfügung vom 4. Dezember 2013 sei ihnen nur in Kopie zugestellt worden. Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, das Original der Verfügung sei am 4. Dezember 2013 der Post übergeben worden. Allerdings vermag die Gemeinde kei- nen Nachweis dafür zu liefern, dass die Originalverfügung die Beschwer- deführer auch tatsächlich erreicht hat, weil diese nicht mit eingeschriebe- nem Brief zugestellt worden war. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 11. Dezember 2013, in welchem ausgeführt wird: „Es ist uns entgangen, Ihnen unsere Verfügung vom 4. Dezember 2013 per Einschreiben zuzustellen. Der Ordnung halber holen wir dies hiermit

- 6 - mit einer Kopie nach.“ Aufgrund der nachfolgenden Erwägung 3.b) kann diese Frage indessen offen gelassen werden. b) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Verfügung vom 4. Dezember 2013 sei ungültig, weil sie ihnen nur in Kopie zugestellt worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das VRG setzt für die Gültigkeit von Verfügungen von kommunalen und kantonalen Behörden keine Original- Unterschrift voraus. Nach der Lehre und der gerichtlichen Praxis hat ein Mangel bei der Eröffnung zudem nur dann die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge, wenn er schwerwiegend ist. Dies ist etwa bei Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit der Fall (Art. 23 Abs. 1 VRG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 69 vom 22. November 2011 E.2c). Nichtig ist auch eine Verfügung, die überhaupt keine Angaben zur verfügenden Behörde beinhaltet und keine Unter- schrift trägt, wenn dies zur Folge hat, dass der Verfügungsadressat des- wegen Nachteile erleidet und die Verfügung nicht sachgerecht anfechten kann (VGU U 14 27 E.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Auflage, 2010, S. 217, Rz 972 ff). Vor diesem Hintergrund stellt die Eröffnung mittels Verfügungskopie statt mittels Original nur einen geringfügigen Eröffnungsmangel dar. Den Beschwerdeführern wurde in einem Begleitschreiben erklärt, weshalb die Verfügung in Kopie zugestellt wurde, die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ waren unschwer als verfügende Behörde zu erkennen und die Verfügungskopie enthielt die Unterschriften der „Leiterin Soziale Dienste“ und der „Sachbearbeiterin Sozialhilfe“. Die Beschwerdeführer machen sodann nicht geltend, dass ihnen durch die Eröffnung mittels Kopie statt mittels Original Nachteile erwachsen seien. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere konn- ten die Beschwerdeführer die Verfügung innert Frist und sachgerecht bei der zuständigen Instanz anfechten.

- 7 - c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Eröffnung mittels Kopie die Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht wirksam macht.

4. a) Zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt wurden. Dieser Anspruch wird durch Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet. Er ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt wer- den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei prüfen kann. Die Heilung – an die bei schwerwiegenden Verlet- zungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind – soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Be- troffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst. Eine Behörde darf namentlich nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat erreichen, zu welchem sie bei korrektem Verhalten nicht ge- langen könnte (PVG 2008 Nr. 1 E.1). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (PVG 2011 Nr. 31 E.2a.aa). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbeson- dere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behör- den noch zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Ein-

- 8 - sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E. 3.4; PVG 2008 Nr. 1 E.1a). Neben diesen sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen und kommunalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwen- dung. Für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 16 VRG gewährleistet, wonach die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat (PVG 2011 Nr. 31 E.2.b.aa). c) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten vor dem Erlass der streitigen Verfügungen schriftlich über deren Inhalt informiert werden müssen, so dass sie schriftlich hätten Stellung nehmen und Beweise ein- reichen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 16 VRG hält explizit fest, dass das rechtliche Gehör gewahrt ist, wenn den von einem Ent- scheid Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegeben wird. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein Anspruch auf ein schriftliches Vorbescheidverfahren ableiten. Ein Vorbe- scheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber weit über den konventions- beziehungsweise verfassungsrecht- lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E.2.8.2). Schliesslich enthalten die kantonalen Gesetze zur öffentlichen Sozialhilfe (BR 546) keine Vorschrift, welche die Behör- den verpflichten würde, vor dem Erlass einer Verfügung immer eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.

- 9 - d) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie hätten sich bei der Bespre- chung kurz vor dem Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht einbringen können, weil es für die Besprechung keine Traktandenliste ge- geben habe. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Zentrales Thema der Si- tuationsbesprechung am 18. November 2013 war die Frage, ob die Er- tragslage des Unternehmens dessen Aufrechterhaltung rechtfertige oder ob die Beschwerdeführer den Betrieb zu liquidieren und eine unselbstän- dige Tätigkeit anzunehmen hätten. Damit hielt sich die Besprechung in dem Rahmen, der für die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Vorgeschichte ohne Weiteres zu erwarten war. Die Beschwerdeführer wa- ren seit Juli 2012 öffentlich unterstützt worden. Im Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 waren sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine befristete Überbrückungshilfe handle, und dass sie verpflichtet seien, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen, wenn sich die betriebliche Situation nicht verbessere. Im Leistungsentscheid vom 5. April 2013 waren die Beschwerdeführer sodann verpflichtet worden, alles in ihrer Möglichkeit Stehende zu unternehmen, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden und ihre Stellenbewerbungen zu belegen. Für den Fall, dass die Einnahmen die laufenden Betriebsausgaben nicht mehr decken würden, war die Auflösung des Geschäftsbetriebs angeordnet worden. Somit mussten die Beschwerdeführer darüber im Bilde sein, wel- che Fragen sich bei der Situationsbesprechung stellen würden, so dass das Fehlen einer Traktandenliste nicht zur Folge hatte, dass sie unvorbe- reitet mit unerwarteten Fragen konfrontiert gewesen wären. Durch das Fehlen einer Traktandenliste für die Situationsbesprechung am 18. No- vember 2013 wurden die Beschwerdeführer deshalb nicht in ihrem An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt.

- 10 - e) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Besprechung vom 18. No- vember 2013 hätte protokolliert werden müssen. Dies trifft nicht zu. We- der das VRG noch die bundesgerichtliche Praxis zum rechtlichen Gehör sehen eine allgemeine Protokollierungspflicht für das Verwaltungsverfah- ren vor. Ob ein Protokoll zu erstellen ist, hängt von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der allgemeine Verfahrensgrundsatz ab, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dies kann in ei- nem Aktenvermerk, einem Protokoll oder in den Erwägungen des Ent- scheides erfolgen (BGE 130 II 473 E.4.2). Dabei sind für die Gewährleis- tung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (BGE 134 V 97 E.2.8.3). Im vorliegenden Fall wurde in der Verfügung vom 4. Dezember 2013 festgehalten, dass die Beschwerdeführer anläss- lich der Situationsbesprechung vom 18. November 2013 Sozialhilfe bis Ende März 2014 im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt hätten. Sie hätten angegeben, dass sie die Firma nicht liquidieren wollten, da die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes die einzige Möglichkeit darstelle, um sich von der Sozialhilfe lösen zu können. Mit dieser Wieder- gabe ihrer Argumentation wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. Es sind keine Nachteile ersichtlich, welche daraus resultieren würden, dass die wesentlichen Ergebnisse der Situationsbesprechung in der Verfügung und nicht in einem Besprechungsprotokoll festgehalten wurden. Von den Beschwerdeführern werden denn auch keine konkreten Nachteile geltend gemacht.

- 11 - f) Auch losgelöst von der Frage, ob eine Traktandenliste und ein Bespre- chungsprotokoll notwendig gewesen wären, erweist sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt, weil die Beschwerdeführer jederzeit über die wesentlichen Punkte informiert waren und immer wieder die Gelegen- heit hatten, ihre Sichtweise einzubringen. Wie bereits erwähnt, wurden sie bereits im Leistungsentscheid vom 9. Juli 2012 ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass sie verpflichtet seien, eine unselbständige Tätigkeit anzu- nehmen, wenn sich die betriebliche Situation nicht verbessere. Über die Ziele und Modalitäten der Unterstützung wurden am 9. Juli 2012 und am

20. Dezember 2012 Vereinbarungen abgeschlossen, denen jeweils na- turgemäss eingehende Gespräche vorangegangen waren. Nachdem sich die Ertragslage des Betriebs nicht wesentlich verbessert hatte und die Beschwerdeführer das vereinbarte Ziel, dass der Geschäftsgewinn min- destens die Hälfte des Lebensunterhalts decken solle, nicht erreicht hat- ten, wurde die Ausrichtung der Sozialhilfe mit Leistungsentscheid vom 5. April 2013 mit der Auflage versehen, dass eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu suchen und die Stellenbewerbungen zu belegen seien. Für den Fall, dass diese Auflage nicht eingehalten würde, wurde eine Kür- zung der Sozialhilfe angedroht. Bei der Situationsbesprechung vom 18. November 2013 hatten die Beschwerdeführer sodann erneut die Möglich- keit, ihre Sichtweise darzulegen und ihr Verhalten zu rechtfertigen. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh- rer nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurden. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kürzung der monatlichen wirtschaftlichen Hilfe ab Februar 2014 durch die Verfügung vom 27. Ja- nuar 2014 stütze sich auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013, welche nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerde- führer wurden nicht erst mit der Verfügung vom 4. Dezember 2013 dazu

- 12 - verpflichtet, sich intensiv um eine Stelle zu bemühen, sondern bereits zu- vor, nämlich mit dem Leistungsentscheid vom 5. April 2013. Darin war die zugesprochene Sozialhilfe an folgende Auflage gebunden: „Sie und ihre Ehefrau werden verpflichtet, alles in ihrer Möglichkeit Stehende zu unter- nehmen, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden. (…) Sie werden verpflichtet, ihre Stellenbewerbungen (Bewerbungs- und Absage- schreiben) gegenüber dem Regionalen Sozialdienst unaufgefordert je- weils am Ende des Monats zu belegen. (…) Bei Nichteinhalten dieser Auf- lage wird eine Kürzung der Sozialhilfe geprüft.“ Die gesetzliche Grundlage für diese Verpflichtung findet sich in Art. 4 des Kantonalen Unterstüt- zungsgesetzes (UG; BR 546.250), wonach unterstützte Personen den mit der Unterstützungsleistung verbunden Auflagen der Sozialbehörden Fol- ge zu leisten haben. Des Weiteren gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität. Dieser besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur dann ge- währt werden, wenn sich die bedürftigen Personen nicht selbst helfen können und Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig von Dritten geleistet wird. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe. Die betroffe- nen Personen sind verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigener Kraft abzuwenden. Insbesondere müssen sie ihre Arbeitskraft und vorhandenes Vermögen einsetzen (Art. 1 Abs. 1 UG; BGE 139 I 218 E.3.2; VGU U 08 90 E. 1c). Mit der Verfügung vom 4. De- zember 2013 wurde somit die Pflicht zur Stellensuche nicht begründet sondern nur konkretisiert, indem pro Monat und Person mindestens fünf Stellenbewerbungen verlangt wurden. Dass die Verfügung vom 4. De- zember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen war, steht somit der Gültig- keit der Verfügung vom 27. Januar 2014 nicht entgegen. Materiell erweist sich die Kürzung gestützt auf Art. 11 der Ausführungsbestimmungen zum UG (BR 546.270) als gerechtfertigt. Mit nur zwei Bewerbungen in einem Monat ist offensichtlich nicht „alles in Möglichkeit Stehende“ getan, um ei- ne Stelle zu finden.

- 13 - 6. Die von den Beschwerdeführern erhobenen, formellrechtliche Fragen betreffenden Rügen erweisen sich somit als unbegründet. In materieller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer die angefochtenen Entschei- de nicht. Es sind diesbezüglich auch keine Mängel ersichtlich. Die ange- fochtenen Entscheide erweisen sich deshalb als rechtmässig und die da- gegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von B._____ und A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]